In der Kommunalrichtline und den Merblättern für die Förderperiode 2015 – 2016 gibt es Neuigkeiten zur ausgewählten Klimaschutzmaßnahme. Die förderfähigen Vorgabe wurden detaillierter erläutert und neue Möglichkeitenergänzt .
Gleichzeitig wurden die Einsparvorgaben bei den Treibhausgasen erleichtert und der Zuschuss verringert.
Voraussetzungen für die Förderung einer ausgewählten Klimaschutzmaßnahme sind:
- die Bewilligung der Förderung eines Klimaschutzmanagers,
- die Maßnahme muss Bestandteil des Klimaschutzkonzepts oder Teilkonzepts sein, auf dem die Bewilligung der Schaffung einer Stelle für Klimaschutzmanagement basiert,
- die Maßnahme soll einen regionalen Modellcharakter aufweisen,
- die Maßnahme soll investiven Charakter haben,
- die Maßnahme muss ein direktes Treibhausgasminderungspotenzial von mindestens 70 Prozent aufweisen,
- die Maßnahme soll zu besonderen Anstrengungen für den Klimaschutz motivieren und exemplarisch für weitere umzusetzende Maßnahmen sein.
Beispiele für zuwendungsfähige Maßnahmen sind:
- umfassende energetische Sanierung eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes in Verbindung mit der Installation oder Verbesserung der Gebäudeleittechnik,
- die Kombination einzelner energieeinsparender Maßnahmen an Gebäuden wie die Wärmedämmung in Kombination mit Begrünung von Dach oder Fassaden, Geschossdeckendämmung, der Austausch von Fenstern und die Optimierung eines kompletten Heizungssystems,
- Umstellung des kommunalen Fuhrparks auf Elektromobilität (E-Bikes, Pedelecs, Elektrolastenfahrräder, Elektrofahrzeuge, Plug-In-Hybrid Fahrzeuge),
- Umrüstung von Lichtsignalanlagen auf LED.
Im Fall von Gebäudesanierungen sind ausschließlich Nichtwohngebäude im Bestand, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden und nicht wirtschaftlich genutzt werden, zuwendungsfähig. Die Fördergegenstände und Gebäude müssen während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren im Eigentum des Antragstellers verbleiben.
Bei Fragen zu der Förderung können Sie sich gerne an das Team der PlattformKLIMA wenden.