Klimaschutz in Städten und Gemeinden: Förderung wird deutlich ausgebaut

Berlin, 1. Oktober 2018. Die Förderung von Klimaschutzprojekten in Kommunen wird zum 1. Januar 2019 erheblich ausgeweitet. Vor allem in den Bereichen Mobilität, Abfall, Abwasser und Trinkwasserversorgung werden mit der novellierten Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums (BMU) neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Zudem können künftig mehr kommunale Akteurinnen und Akteure als bisher von den Zuschüssen profitieren.
Was sich jetzt ändert – das Wichtigste in Kürze:

  • Breit aufgestellt: Betriebe ab einer 25-prozentigen kommunalen Beteiligung sind jetzt ebenso antragsberechtigt wie Wasserwirtschaftsverbände, kommunale Entsorgungsunternehmen, Energieberaterinnen und -berater sowie Netzwerkmanagerinnen und -manager. Unternehmen können für alle Förderschwerpunkte Anträge stellen.
  • Praktisch orientiert: Die Richtlinie ist deutlich umsetzungsorientierter. Künftig können zum Beispiel Kommunen eine Personalstelle für das Klimaschutzmanagement zeitgleich mit einem Klimaschutzkonzept beantragen. So kann die neue Klimaschutzmanagerin oder der neue Klimaschutzmanager Maßnahmen direkt umsetzen, die er oder sie im Konzept festschreibt. Außerdem werden nun Fokusberatungen gefördert, in deren Rahmen jeweils bereits eine erste Klimaschutzmaßnahme umgesetzt wird.
  • Gut angelegt: Künftig können sich kommunale Akteurinnen und Akteure investive Klimaschutzmaßnahmen in vielen weiteren Bereichen fördern lassen: etwa neue Fahrradwege, eine intelligente Verkehrssteuerung, emissionsarme Vergärungsanlagen, Energieeffizienzmaßnahmen in Klär- und Trinkwasserversorgungsanlagen sowie Sammelplätze für Grünabfälle.
  • Strategisch verankert: Um gemeinsam Maßnahmen und Projekte zum Klimaschutz zu entwickeln, können sich Akteurinnen und Akteure in kommunalen Netzwerken austauschen. Beim Aufbau und der Pflege solcher Netzwerke greift die Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie ebenso wie bei der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, der Erstellung einer Potenzialstudie und vielen weiteren strategischen Maßnahmen.

Bewährte Maßnahmen wie die Sanierung der Straßen- und Hallenbeleuchtung sind auch in Zukunft über die Kommunalrichtlinie förderfähig. Künftig gelten höhere Anforderungen an die Energieeffizienz. und die Förderung ist fortan technologieneutral gestaltet. Finanzschwache Kommunen, Bildungsträger und Sportvereine profitieren auch weiterhin von erhöhten Förderquoten.

Anträge im Rahmen der neuen Kommunalrichtlinie können ab dem 1. Januar bis zum 31. März 2019 und vom 1. Juli bis zum 30. September 2019 beim Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden. Die Richtlinie ist bis Ende des Jahres 2022 gültig. Bei Fragen rund um die Kommunalrichtlinie berät das Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) im Auftrag des BMU unter 030 39001-170 sowie per E-Mail unter skkk@klimaschutz.de.
Mit der Kommunalrichtlinie im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative fördert das BMU seit 2008 Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen – und das sehr erfolgreich. Rund 12.500 Projekte in mehr als 3.000 Städten, Gemeinden und Landkreisen haben bis Ende 2017 von der Förderung profitiert. Fördergelder in Höhe von rund 560 Millionen Euro haben bundesweit zusätzliche Investitionen in den Klimaschutz in Höhe von 908 Millionen Euro ausgelöst.

Weiterführende Links:
• Weitere Informationen finden Sie unter
www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie.
• Informationen zur Antragstellung beim Projektträger Jülich finden Sie hier.

Quelle: www. Klimaschutz.de

Das Team der PlattformKlima.NRW steht ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Berlin, 1. Oktober 2018. Die Förderung von Klimaschutzprojekten in Kommunen wird zum 1. Januar 2019 erheblich ausgeweitet. Vor allem in den Bereichen Mobilität, Abfall, Abwasser und Trinkwasserversorgung werden mit der novellierten Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums (BMU) neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Zudem können künftig mehr kommunale Akteurinnen und Akteure als bisher von den Zuschüssen profitieren.
Was sich jetzt ändert – das Wichtigste in Kürze:

  • Breit aufgestellt: Betriebe ab einer 25-prozentigen kommunalen Beteiligung sind jetzt ebenso antragsberechtigt wie Wasserwirtschaftsverbände, kommunale Entsorgungsunternehmen, Energieberaterinnen und -berater sowie Netzwerkmanagerinnen und -manager. Unternehmen können für alle Förderschwerpunkte Anträge stellen.
  • Praktisch orientiert: Die Richtlinie ist deutlich umsetzungsorientierter. Künftig können zum Beispiel Kommunen eine Personalstelle für das Klimaschutzmanagement zeitgleich mit einem Klimaschutzkonzept beantragen. So kann die neue Klimaschutzmanagerin oder der neue Klimaschutzmanager Maßnahmen direkt umsetzen, die er oder sie im Konzept festschreibt. Außerdem werden nun Fokusberatungen gefördert, in deren Rahmen jeweils bereits eine erste Klimaschutzmaßnahme umgesetzt wird.
  • Gut angelegt: Künftig können sich kommunale Akteurinnen und Akteure investive Klimaschutzmaßnahmen in vielen weiteren Bereichen fördern lassen: etwa neue Fahrradwege, eine intelligente Verkehrssteuerung, emissionsarme Vergärungsanlagen, Energieeffizienzmaßnahmen in Klär- und Trinkwasserversorgungsanlagen sowie Sammelplätze für Grünabfälle.
  • Strategisch verankert: Um gemeinsam Maßnahmen und Projekte zum Klimaschutz zu entwickeln, können sich Akteurinnen und Akteure in kommunalen Netzwerken austauschen. Beim Aufbau und der Pflege solcher Netzwerke greift die Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie ebenso wie bei der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, der Erstellung einer Potenzialstudie und vielen weiteren strategischen Maßnahmen.


Bewährte Maßnahmen wie die Sanierung der Straßen- und Hallenbeleuchtung sind auch in Zukunft über die Kommunalrichtlinie förderfähig. Künftig gelten höhere Anforderungen an die Energieeffizienz. und die Förderung ist fortan technologieneutral gestaltet. Finanzschwache Kommunen, Bildungsträger und Sportvereine profitieren auch weiterhin von erhöhten Förderquoten.


Anträge im Rahmen der neuen Kommunalrichtlinie können ab dem 1. Januar bis zum 31. März 2019 und vom 1. Juli bis zum 30. September 2019 beim Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden. Die Richtlinie ist bis Ende des Jahres 2022 gültig. Bei Fragen rund um die Kommunalrichtlinie berät das Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) im Auftrag des BMU unter 030 39001-170 sowie per E-Mail unter skkk@klimaschutz.de.
Mit der Kommunalrichtlinie im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative fördert das BMU seit 2008 Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen – und das sehr erfolgreich. Rund 12.500 Projekte in mehr als 3.000 Städten, Gemeinden und Landkreisen haben bis Ende 2017 von der Förderung profitiert. Fördergelder in Höhe von rund 560 Millionen Euro haben bundesweit zusätzliche Investitionen in den Klimaschutz in Höhe von 908 Millionen Euro ausgelöst.

Weiterführende Links:
• Weitere Informationen finden Sie unter
www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie.
• Informationen zur Antragstellung beim Projektträger Jülich finden Sie hier.

Quelle: www. Klimaschutz.de

Das Team der PlattformKlima.NRW steht ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.