Expertenrat-Verordnung zum Bundes-Klimaschutzgesetz

StGB NRW-Mitteilung vom 20.11.2020

Am 18.12.2019 ist das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 2513 ff. ). Zweck des KSG ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten (§ 1 KSG). Dazu wird in § 3 Abs. 1 KSG festgelegt, dass die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert werden und bis zum Zieljahr 2030 eine Minderungsquote von mindestens 55 % gilt. Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 KSG werden in § 4 KSG jährliche Minderungsziele durch die Vorgaben von Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:

  1. Energiewirtschaft
  2. Industrie
  3. Verkehr
  4. Gebäude
  5. Landwirtschaft
  6. Abfallwirtschaft und Sonstiges

Die einzelnen Sektoren sind auch in der Anlage 1 zum KSG aufgeführt. Die zulässigen Jahresemissionsmengen ergeben sich aus Anlage 2 des KSG, der auf §4 KSG Bezug nimmt. Die dort klar bezifferten und überprüfbaren so genannten Sektorenziele sollen für jedes Jahr zwischen 2020 und 2030 nachgehalten werden (§§ 5 Abs. 2, 8 KSG). Diese Überwachung erfolgt durch das Umweltamt (§ 5 KSG) und einem unabhängigen Expertenrat (§§ 11, 12 KSG).

Hierzu ist nunmehr die Verordnung zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle vom 09.11.2020 (Expertenrat-Verordnung – ExpertenratV) am 13.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 2020, S. 2386). Die ExpertenratV ist am 14.11.2020 in Kraft getreten.

Für den Fall, dass ein Bereich vom Reduktionspfad abweicht, verpflichtet das Bundes-Klimaschutzgesetz die verantwortlichen Bundesministerien zu sofortigen Maßnahmen. Hierzu gehört ein Sofortprogramm, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellen soll (§ 8 KSG). Dieser Mechanismus soll dazu beitragen, dass das übergreifende Klimaziel für 2030 (55 % weniger CO2 im Vergleich zu 1990) verlässlich erreicht werden kann (§ 3 Abs. 1 KSG).

Az.: 23.1.1.1 qu