Mit dem neuen Förderprogramm zur Förderung innovativer Projekte zur Verbesserung des Radverkehrs in Deutschland werden neben den nicht investiven Maßnahmen insbesondere investive Modellvorhaben unterstützt.
Was wird gefördert?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fördert innovative in erster Linie investive Maßnahmen,
- die einen Beitrag zur Verbesserung der Verhältnisse für den Radverkehr leisten (z.B. richtungsweisende infrastrukturelle Maßnahmen) und / oder
- Maßnahmen, die nachhaltige Mobilität durch Radverkehr sichern (z.B. urbane oder quartiersbezogene Mobilitätskonzepte und –maßnahmen zum Radverkehr einschließlich seiner Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln)
Förderfähig sind außerdem auch solche Maßnahmen, die als Grundlage für förderfähige Vorhaben dienen wobei es ein eigenständiges Vorhaben oder ein vorbereitender Teil eines förderfähigen Vorhabens sein kann.
Die Vorhaben sollen dabei Ergebnisse erbringen, die repräsentativen Aufschluss über die zu untersuchenden Fragestellungen geben und auch für andere Akteure der Radverkehrsförderung im modellhaften Sinne relevant sein können.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Sie müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben nötige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung besitzen. Es ist außerdem eine ausreichende Bonität nachzuweisen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderquote beträgt grundsätzlich maximal 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. In Ausnahmefällen, insbesondere bei finanzschwachen Kommunen, die nicht über ausreichend Eigenmittel verfügen, kann die Förderquote bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte der „Richtlinie zur Förderung innovativer Projekte zur Verbesserung des Radverkehrs in Deutschland“ bzw. den weiteren Ausführungen auf der Internetseite des Bundesamtes.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Darüber entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.